Ermöglichen Sie Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einen sicheren, zeitlich begrenzten Lesezugang zu Ihrer GwG-Dokumentation – ganz ohne Vor-Ort-Termin, ohne Datenträgerversand und ohne Medienbrüche.
Erfüllt die Auskunfts- und Vorlagepflichten aus § 52 Abs. 1 GwG, die Aufbewahrungspflicht aus § 8 GwG sowie die Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO.
Der Behördenzugang setzt zentrale Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) und der DSGVO konsequent digital um.
Zuständige Aufsichtsbehörde für Güterhändler, Immobilienmakler, Bauträger und sonstige Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde. Diese ist befugt, die Einhaltung der GwG-Pflichten zu überwachen.
Verpflichtete haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Der Gesetzgeber stellt das Originaldokument, die Kopie und die digitale Form ausdrücklich gleich – die Vorlage auf elektronischem Wege ist also gesetzlich anerkannt.
Alle erhobenen Angaben, Risikoeinstufungen und Ergebnisse sind fünf Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zugänglich zu machen. GWG ImmoKompass erfüllt diese Pflicht digital und revisionssicher.
Personenbezogene Daten werden durch Mehrfaktor-Authentifizierung, Verschlüsselung und vollständige Zugriffsprotokollierung geschützt. Der Lesezugang ist zeitlich befristet und nur für den verifizierten Behördenvertreter freigeschaltet.
„Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen."
Wortlaut § 52 Abs. 1 Satz 2 GwG (Mitwirkungspflichten), Geldwäschegesetz – BGBl. 2017 I S. 1822, zuletzt geändert 2026. Quelle: gesetze-im-internet.de
Der Gesetzgeber hat die elektronische Vorlage ausdrücklich der Papierform gleichgestellt. Ein Behördenzugang per sicherem Web-Login – wie ihn GWG ImmoKompass anbietet – ist damit eine zulässige Form der „digitalen Vorlage auf elektronischem Wege" und erspart Aktenordner, Datenträgerversand und Vor-Ort-Termine.
In fünf Schritten von der Zugangserstellung bis zum revisionssicheren Prüfbericht.
Sie erstellen in den Einstellungen einen einmaligen Prüfer-Zugang mit definierter Gültigkeit (z. B. 7 oder 30 Tage) und tragen die zuständige Behörde ein.
Der Zugangscode wird an die offizielle E-Mail-Adresse der Aufsichtsbehörde gesendet. Zusätzlich kann ein telefonischer PIN oder eine Authenticator-App-Bindung verlangt werden.
Der Prüfer meldet sich unter /pruefer mit Code und zweitem Faktor an. Jede Anmeldung wird mit IP, Zeitstempel und Benutzeragent protokolliert.
Der Prüfer sieht alle freigegebenen Vorgänge, Identifizierungs- und Risikodaten – kann jedoch nichts ändern oder löschen. Ein KI-Kurzresümee fasst jeden Vorgang zusammen.
Druckfertiger PDF-Prüfbericht auf Knopfdruck. Vollständiges Audit-Log aller Zugriffe bleibt für 5 Jahre revisionssicher gespeichert.
Jeder Behördenzugang erfüllt die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
Zugang läuft automatisch nach der vereinbarten Frist ab – keine vergessenen Dauerzugänge.
Code per E-Mail + zweiter Faktor (telefonischer PIN oder Authenticator-App).
Read-only-Modus stellt sicher, dass Behörde keine Daten verändern kann.
Jeder Klick, jede Ansicht wird im Audit-Log festgehalten.
Behörde erhält auf Wunsch einen druckfertigen Bericht aller geprüften Vorgänge.
Verschlüsselte Übertragung, Speicherung in der EU, Auftragsverarbeitungsvertrag inklusive.
Sie entscheiden, wie streng der Behördenzugang abgesichert wird.
Einmal-Code an die offizielle Behörden-E-Mail.
Sie nennen den PIN telefonisch nach Verifikation des Anrufers.
TOTP über jede gängige Authenticator-App (Google, Microsoft, 1Password u. a.).
Unser Ratgeber erklärt, welche Unterlagen bei einer Prüfung nach dem Geldwäschegesetz relevant sein können und wie Immobilienmakler ihre GwG-Dokumentation strukturiert vorbereiten.
Weiterführend: Wirtschaftlich Berechtigte nachvollziehbar dokumentieren – Grundlage vieler Behördenanfragen bei juristischen Personen und Gesellschaften.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob sie ergänzend oder ausschließlich digital prüft. § 51 Abs. 3 GwG verpflichtet zur Vorlage – das Format wird nicht vorgeschrieben. Der digitale Zugang ist in vielen Fällen eine zulässige und effiziente Alternative.
Nein. Der Zugang ist strikt schreibgeschützt (read-only). Jeder Zugriff wird protokolliert. Änderungen sind technisch ausgeschlossen.
Audit-Logs werden gemäß § 8 GwG fünf Jahre aufbewahrt und können der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Der Zugang wird automatisch deaktiviert. Eine erneute Freischaltung ist jederzeit möglich – mit neuem Code und neuem Gültigkeitszeitraum.